Satzung VGH 04/2015

Satzung der Vereinsgemeinschaft Harpersdorf e.V.


Nach Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung vom 10.04.2015


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen: Vereinsgemeinschaft Harpersdorf e. V.
(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
(3) Der Sitz des Vereins ist in 07586 Kraftsdorf, OT Harpersdorf.
(4) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gera eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein will alle heimatpflegenden und kulturellen Kräfte des Ortteiles Harpersdorf
unter Wahrung und Achtung seiner besonderen Aufgaben und seiner örtlichen Interessen
zusammenfassen, um auf allen Gebieten das Ansehen unseres Dorfes zu fördern, das
Kulturelle Erbe zu pflegen und zu bewahren.
Der Verein setzt sich zum Ziel, den Feuerschutz und die Heimatpflege zu fördern.
(2) Der Vereinszweck soll erreicht werden durch
 Förderung und Durchführung des traditionellen Brauchtums des Maibaumsetzen
 Nachwuchsarbeit durch Organisation und Durchführung eines Kindermaibaumsetzens
 Erforschung, Erhaltung bzw. Wiederbelebung von alten lokalen Bräuchen
 Veranstaltungen zur Dorfgeschichte, wie DIA -Vorträge und Informationsabende
 Die Pflege und Unterhaltung der Ruhebänke in der Lindenstraße
 Die Pflege und Betreuung des Kinderspielplatzes
 Die Pflege und Betreuung der Sitzgruppe (Waldschenke) auf dem Dorfplatz
 Die Gestaltung und Pflege von Begrüßungsschildern an den Orteingängen
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung).
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(7) Der Verein ist politisch und religiös neutral.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern (stimmberechtigt und beitragspflichtig)
- Ehrenmitgliedern (stimmberechtigt und beitragfrei)
- Gastmitgliedern (nicht stimmberechtigt, beitragspflichtig)
- fördernden Mitgliedern (nicht stimmberechtigt)
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
(2) Aktives Mitglied kann jeder werden, der das 12. Lebensjahr vollendet hat.
Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(3) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienst für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte aktiver Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Gastmitglieder sind beitragspflichtige Mitglieder, die sich nur am jährlich stattfindenden Maibaumsetzen beteiligen.
(5) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene und juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Verein bekunden wollen.


§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 5,- €
Alle anderen beitragspflichtigen Mitglieder 10,- €


§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die sich dem Satzungszweck verbunden fühlen.
(2) Die Anmeldung erfolgt schriftlich bei einem Mitglied des Vorstandes. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Gastmitgliedschaft beginnt durch fristgerechte Zahlung des Mitgliedbeitrages und erlischt jährlich am 2.Tag nach dem Maibaumsetzen.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
(4.1) durch Tod
(4.2) durch schriftliche Abmeldung zum Ende eines Geschäftsjahres
(4.3) durch Ausschluss,
(4.4) Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund durch Entscheidung der Mitgliederversammlung möglich.
(5) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes
(bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge) gegen den Verein.


§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Revisionskommission


§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem:
- Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Schriftführer
- 3 Beisitzer
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind – jeder für sich allein – vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und
Ausgaben. Auf dem Konto ist der Schatzmeister, der Vorsitzende und sein Stellvertreter unterschriftsberechtigt.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandmitgliedern ist möglich.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen zeitweiligen Nachfolger bis zu nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(8) Zu den Mitgliederversammlungen erfolgen Einladungen, die in notwendiger und geeigneter Form erfolgen (schriftlich im Amtsblatt der Gemeinde Kraftsdorf).


§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan. Ihr obliegt es insbesondere:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung
- die Wahl der Revisionskommission
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vereines
- die Entgegennahme des Schatzmeisterberichtes
- die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet und ist mindestens einmal im zweiten Quartal jedes Kalenderjahres einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert.
(3) Von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder kann innerhalb von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(4) Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung unter Angabe der Tagesordnung im Amtsblatt der Gemeinde Kraftsdorf. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handheben mit Stimmmehrheit getroffen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 9 Arbeitskreise
(1) Innerhalb der Vereinsgemeinschaft Harpersdorf e.V. können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Arbeitskreise gebildet werden.
Arbeitskreise kommen zum Beispiel in Betracht für Brauchtum, Brandschutz, Nachwuchsarbeit.


§ 10 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll werden Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmergebnis festgehalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.


§ 11 Finanzielle Mittel
(1) Einnahmen des Vereins entstehen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen, Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln und Gewinnerlösen bei Veranstaltungen.
(2) Als Mitgliedbeitrag wird ein Jahresbeitrag festgelegt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 30.05. des Kalenderjahres zu entrichten. Jedes Mitglied hat
den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
Bei der Aufnahme nach dem 31. Mai ist immer der volle Jahresbeitrag für das Aufnahmejahr zu entrichten.
(4) Über die finanziellen Mittel führt der Schatzmeister Buch und gibt einmal im Geschäftsjahr
vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
(5) Die Arbeit des Schatzmeisters wird turnusmäßig von der Revisionskommission überprüft.
(6) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des
Vereinszweckes verwendet.

(7) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des
gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.


§ 12 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Vereinsleben oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen oder durch Anordnung der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


§ 13 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Im Falle der Auflösung des Vereines sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
(2) Die Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich,
hierzu ist zur Beschlussfassung eine 2/3 Mehrheit notwendig. Ist eine Beschlussfassung nicht möglich, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerhalb dieser Bestimmung kann die Auflösung durch ein Insolvenzverfahren – welches gesondert geregelt ist- erfolgen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Insolvenz oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Elterninitiative für krebskranke Kinder Jena e.V. Forstweg 16 in 07745 Jena, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte der Verein (Elterninitiative für krebskranke Kinder Jena e.V.)sich zum entsprechenden Zeitpunkt aufgelöst haben, oder seine Gemeinnützigkeit verloren haben, erfolgt eine Verwendung der Mittel nur mit Zustimmung des Finanzamtes.
(4) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.


§ 14 Formale Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen gefordert werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Änderungen müssen nachträglich in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.


§ 15 In-Kraft-Treten
Die geänderte Satzung wurde zur Jahreshauptversammlung am 10.04.2015 beschlossen und tritt mit Ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Harpersdorf, den 10.04.2015


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